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beth manos – Haus der Zuflucht

Übergangswohnheim

Die Zeit zwischen dem körperlichen Entzug und einer Therapie stellt eine große Herausforderung für Drogen- und Alkoholabhängige dar. Nicht selten führt die mitunter lange Wartezeit durch bürokratische Hürden dazu, dass Menschen wieder in ihr altes Milieu abdriften.

Genau für diese herausfordernde Zeit bieten wir Betroffenen ein geborgenes Umfeld in einem geschützten, geschlossenen und christlichen Rahmen an.

Wir nehmen auf

  • nach abgeschlossenem körperlichem Entzug
  • bei vorzeitiger ungeplanter Beendigung einer vorausgegangenen Maßnahme
  • nach Haftentlassung

Das Ziel der Maßnahme ist die Aufrechterhaltung der Abstinenz bis zum Beginn einer weiterführenden stationären Maßnahme.

Die Aufenthaltsdauer ist abhängig von der jeweiligen individuellen Situation. Der Aufenthalt soll so kurz wie möglich und so lange wie nötig gestaltet werden.

Die Maßnahme ist eine Eingliederungshilfeleistung nach § 99 SGB IX in Verbindung mit § 53 SGB XII.
Die Einrichtung ist anerkannt nach § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG.

 

Konzeption